• Masern

        •  

          Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masern-schutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

          Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

          Auch Personen, die in Schulen oder Tageseinrichtungen tätig sind wie Lehrkräfte,  Erzieher/Erzieherinnen, Küchenpersonal etc. (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind) müssen einen Nachweis über einen Masernschutz erbringen.

          Wie wird der Nachweis erbracht?

          Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

           

          Weitere Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de